| Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen
der Richly-Materne junior GmbH |
| -im folgenden RMJ genannt- |
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§ 1 Allgemeines
Alle Verkäufe werden ausschließlich zu den nachstehenden
Liefer- und Verkaufs-bedingungen getätigt. Diese gelten somit
auch für alle künftig mit dem Käufer abzuschließenden
Kaufverträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Käufers werden nur dann und nur insoweit anerkannt, als
sie von RMJ schriftlich bestätigt werden.
Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen, soweit diese
nicht schriftlich fixiert und der jeweils anderen Seite zur Kenntnis
gebracht wurden, besitzen keine Gültigkeit.
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§ 2 Vertragsschluss
Ein Bestellauftrag gilt als Angebot des Käufers zum Abschluss
des Vertrages. An die Bestellung ist der Käufer vier Wochen
lang gebunden. Der Kaufvertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung
von RMJ zustande. Lehnt RMJ nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang
die Annahme ab, so gilt die Auftragsbestätigung als erteilt.
Sofern in der Bestellung nichts anderes angegeben ist, verstehen
sich die Preise in Euro netto, exklusive der jeweils geltenden
Mehrwertsteuer.
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§ 3 Vertragsstorno
Verbindlich erteilte Aufträge
können nur mit Zustimmung von RMJ storniert werden. Stimmt
RMJ einer Stornierung zu, werden die bereits angefallenen Kosten
nach bereits erfolgtem Aufwand berechnet, mindestens aber 15%
der Auftragssumme.
Für den Fall, dass durch technische Änderungen, Änderungen
von Zoll oder Einfuhrbestimmungen, Preisteigerungen oder sonstige
unerwartete oder nicht vorhersehbare Schwierigkeiten der erteilte
Auftrag nicht oder nur mit wirtschaftlich unvertretbar hohem Aufwand
durchgeführt werden kann oder RMJ und der Auftragnehmer sich
nicht auf eine Anpassung einigen können, wird der erfolgte
Aufwand berechnet, mindestens aber 15% der Auftragssumme.
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§ 4 Produktion
1. Für die Prüfung der Urheberrechte
an der Druckvorlage ist ausschließlich der Käufer verantwortlich.
Sofern Dritten Urheberrechte daran zustehen und RMJ im Zusammenhang
damit in Anspruch genommen wird, hat der Käufer RMJ von sämtlichen
Ansprüchen freizustellen und sämtliche in diesem Zusammenhang
bei RMJ angefallenen Kosten zu erstatten.
2. RMJ ist berechtigt, auf den verkauften Erzeugnissen
einen Herstellervermerk in branchenüblicher Größe
anzubringen. Geringfügige Abweichungen von Mustern bezüglich
der Farbe, der Beschaffenheit, des Gewichts, der Abmessungen oder
der Gestaltung sowie technische oder konstruktive Verbesserungen
oder Anpassungen stellen keinen Mangel dar, soweit die gelieferte
Ware dadurch keine für den Käufer unzumutbare Veränderung
erfährt.
3. Aus produktionstechnischen Gründen sind bei allen
Lieferungen vor allem folgende Abweichungen zulässig:
4. Leichte Farbabweichungen im Vergleich mit Freigabemustern
oder früheren Aufträgen begründen keine Reklamation.
Aus drucktechnischen Gründen können Farbwünsche
(z.B. nach Pantone oder HKS Farbfächer) nur näherungsweise
erfüllt werden. Für nachträglich entdeckte Fehler,
fehlende Angaben oder Zutaten, unrichtige Maße, falsche
Druckpositionen oder sonstige Details haftet die RMJ nicht. Maß-
und Grammaturabweichungen < +/- 5% liegen innerhalb der vereinbarten
Spezifikation.
5. Bei allen Aufträgen sind außerdem Mehr-
oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestellten Menge unter
Berechnung der tatsächlichen Liefermenge zulässig.
6. Alle angefertigten Druckvorlagen, Klischees und Filme
bleiben Eigentum von RMJ.
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§ 5 Versand/Lieferung
1. Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr
des Käufers. Die Gefahr geht auf den Käufer über,
sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person
übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf ihn über.
2. Transportversicherungen werden
von RMJ nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des
Käufers abgeschlossen.
3. RMJ ist berechtigt, in zumutbarem Umfang entsprechend
dem Produktionsfortgang Teillieferungen vorzunehmen und diese
gesondert in Rechnung zu stellen.
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§ 6 Liefertermin
Genannte Liefertermine sind ungefähr und begründen
keine kalendermäßige Fälligkeit des Lieferanspruches.
Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
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§ 7 Mängelrügen/Gewährleistung
1. Beanstandungen offensichtlicher Mängel
müssen spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang
der Ware schriftlich bei RMJ geltend gemacht werden. Bei der Fertigung
von Kleiderhüllen, Taschen, Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen
ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen
Zahl fehlerhafter Ware (Ausschußware) technisch nicht zu
vermeiden. Ein Anteil von bis zu 5% Ausschußware ist in
der Kalkulation des Kaufpreises berücksichtigt und kann daher
vom Käufer nicht beanstandet werden, gleichgültig ob
der Mangel im Material, in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, gilt ergänzend, daß der Käufer
verpflichtet ist, die Ware unverzüglich nach Anlieferung
zu untersuchen. Versteckte Mängel müssen spätestens
5 Tage nach Entdeckung schriftlich bei RMJ gerügt werden.
3. Für die Einhaltung der Fristen gemäß
vorstehenden Ziffern 1 und 2 ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
4. Bei berechtigten Mängelrügen ist
der Käufer berechtigt, Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier
Ersatzware zu verlangen. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung
fehl, ist der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften zum
Rücktritt oder Minderung berechtigt.
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§ 8 Haftungsbegrenzung
von RMJ
1. RMJ haftet nur für Schäden an der
Ware selbst. Weitergehende Ansprüche – gleich aus welchem
Rechtsgrund- sind ausgeschlossen. Insbesondere Schadensersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsabschluß
gegen RMJ sowie eine Haftung für Mangelfolgeschäden
werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Fehlen einer
wichtigen zugesicherten Eigenschaft oder bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit auf Seiten der RMJ gilt die vorgenannte Haftungsbeschränkung
nicht. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
2. Haftet RMJ auf Schadensersatz statt der Leistung,
sind Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden oder
Mangelfolgeschäden ausgeschlossen. Jede Haftung ist auf den
bei Vertragsschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Seiten der RMJ gilt
die vorgenannte Haftungsbeschränkung nicht.
3. Eine Haftung von RMJ nach dem Produkthaftungsgesetz
und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben in
jedem Fall unberührt.
4. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Regelungen
dieses § 6 nicht verbunden.
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§ 9 Verzug
des Käufers
1. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises
in Verzug, ist RMJ berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt
ab Zinsen in Höhe von 12 % p.a. als pauschalen Schadensersatz
zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer
eine geringere Belastung nachweist; die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens durch RMJ bleibt ausdrücklich vorbehalten.
2. Treten nach Vertragsschluss begründete Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers
ein (insbesondere wenn der Käufer mit einer fälligen
Zahlung in Verzug gerät, die auf dem selben rechtlichen Verhältnis
beruht, bei Nichteinlösung eines Schecks oder im Falle der
Einstellung der Zahlungen durch den Käufer), ist RMJ berechtigt,
weitere Lieferungen von der Bezahlung des Kaufpreises aus der
laufenden, noch nicht ausgeführten Bestellung oder der Stellung
einer Sicherheit für diese Forderung abhängig zu machen.
In diesem Falle ist RMJ berechtigt, den Käufer unter Fristsetzung
zur Vorauszahlung beziehungsweise zur Sicherheitsleistung aufzufordern.
Erklärt sich der Käufer hierzu bereit, wird RMJ dem
Käufer die Ware nach Zahlungserhalt/Sicherheitsleistung zustellen.
Erklärt sich der Käufer innerhalb der Frist nicht bereit,
die Zahlung beziehungsweise die Sicherheit zu leisten, ist RMJ
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz
statt der Leistung zu verlangen. Auf diese Folgen hat RMJ in seinem
Aufforderungsschreiben hinzuweisen.
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§ 10 Schadensersatz
Steht RMJ ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegen
den Käufer zu, ist RMJ berechtigt, als pauschalen Schadensersatz
40 % des Netto-Bestellwertes der Ware zuzüglich der Transportkosten
zu verlangen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren
Schadens vorbehalten. Der RMJ bleibt der Nachweis eines höheren
Schadens vorbehalten.
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§ 11 Zahlung
1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung der
Ware ausgestellt. Die Forderung von RMJ ist nach dem Datum der
Rechnung innerhalb von 10 Tagen netto zu bezahlen. RMJ ist berechtigt,
Zahlungen trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers
zunächst auf dessen ältere Verbindlichkeiten aus der
Geschäftsbeziehung anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen
entstanden, ist RMJ berechtigt, die Zahlung zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen. Weicht die vom Käufer vorgenommene Verrechnung
von der Bestimmung des Käufers ab, wird RMJ dem Käufer
die Art der erfolgten Verrechnung mitteilen. RMJ behält sich
vor, die Annahme von Schecks und Wechsel abzulehnen. Die Annahme
von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont-
und Wechselkosten und -Spesen gehen zu Lasten des Käufers
und sind sofort zur Zahlung fällig.
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§ 12 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
Eigentum der RMJ. Für den Fall der Weitergabe der Ware gilt
ein verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart.
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§ 13 Aufrechnung
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
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§ 14 Auslandslieferungen
1. Sofern von dem vom Käufer zu entrichtenden Kaufpreis
Steuern oder sonstige Abgaben einbehalten werden, ist der Käufer
verpflichtet, diejenigen Beträge zusätzlich an RMJ zu
bezahlen, die erforderlich sind, damit RMJ den vollen Betrag des
vereinbarten Kaufpreises erhält.
2. Sämtliche im Ausland anfallende Steuern, Gebühren,
Zölle und andere Abgaben trägt der Käufer.
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§ 15 Sonstiges
1. Als Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten wird Renchen
vereinbart, sofern der Käufer Kaufmann ist oder der Käufer
im Ausland ansäßig ist.
2. Für diese Liefer- und Verkaufsbedingungen
und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen RMJ und dem Käufer
gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN- Kaufrechts wird ausdrücklich
ausgeschlossen.Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Verkaufsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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Stand 01.01.2007
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